Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt und beaufsichtigt.
Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Das Nachlassgericht entscheidet im Einzelfall ob die Tätigkeit auf einzelner Aufgaben beschränkt wird. Beispiele
einzelner Aufgaben:
- Der Nachlasspfleger hat den Nachlass zu sichern und zu erhalten. Er hat den Nachlass in Besitz zu nehmen und unter der Aufsicht des Nachlassgerichts zu verwalten.
- Der Nachlasspfleger hat die Erben zu ermitteln und damit die maßgeblichen tatsächlichen (Erb-)Verhältnisse aufzuklären und die Erben zu informieren.
- Der Nachlasspfleger hat ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und dem Nachlassgericht einzureichen. Den Nachlassgläubigern gegenüber ist er verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft
zu geben.
- Er ist zur Rechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht verpflichtet
- Der Nachlasspfleger vertritt die Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Angelegenheiten.
Der Nachlasspfleger haftet den Erben gegenüber für den von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden.
Wir sind überwiegend für die Nachlassgerichte bei den Amtsgerichten Konstanz, Sigmaringen und Überlingen tätig.