Für die Bereiche Betreuungen und Verfahrenspflegschaften sind die
Kosten im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geregelt:
Die Kosten hat üblicherweise der Betreuten zu übernehmen; wenn er jedoch vermögenslos ist, übernimmt die Kosten die Staatskasse.
Außerdem fallen - je nach Vermögen des zu Betreuenden - noch zusätzlich Gerichtskosten an.
Der Verfahrenspfleger wird mit einem Stundensatz vergütet und erhält Auslagen erstattet. Die Vergütung erhält er aus der Staatskasse.
Wie beim Betreuer können diese Kosten - im Rahmen des Gerichtskostenfestsetzungsverfahrens - vom Betreuten verlangt werden.